Steuerliche Vorteile des Stiftens

Wenn Sie unsere Begeisterung für den Fußball und das nachhaltige Interesse an der Entwicklung junger Menschen im und durch Fußball teilen, können Sie uns auf vielfältige Weise unterstützen. Unsere Stiftungsziele fördern Sie z. B. mit einmaligen Spenden, einem Dauerauftrag, einer Schenkung, Zustiftung oder einem Vermächtnis.

Spenden werden von uns satzungsgerecht und zeitnah innerhalb eines bestimmten Zeitraums für unsere Projekte eingesetzt. Die „TuS Koblenz – Stiftung“ vertritt dabei gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs. 2 Nr 1 der Abgabenordnung. Die Spenden sind somit auch nach Einkommensteuerdurchführungsverordnung (§ 48 Abs. 2) voll abzugsfähig und steuerbegünstigt. Ihre Spende setzen wir zu 100% für unsere Stiftungszwecke ein. Eine sparsame, durchschaubare und zweckgerichtete Verwendung der Spenden im Sinne unserer Satzung garantieren wir Ihnen.

Engagement für einen „guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

Spende

Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmässigen Zwecke auszugeben hat. Gemäss § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.


Zustiftungen

Gemäss § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden.
Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.