Die Satzung der TuS Koblenz-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen TuS Koblenz – Stiftung
(Förderstiftung von Fans für den Jugend- und Amateurbereich der TuS Koblenz 1911 e.V.)

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Koblenz

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Sports. Die Stiftung fördert und initiiert Ideen, Maßnahmen oder gemeinnützige Projekte, die den allgemeinen Spielbetrieb und die sportliche Leistungsfähigkeit der Fußballjugend des TuS Koblenz 1911 e.V. einschließlich deren Rechtsnachfolger bis hin zur 1. Amateurmannschaft steigern oder einen Beitrag zur Prävention gegen Drogenmissbrauch und Gewaltanwendung darstellen.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch

a) Die Förderung der Trainerarbeit durch Zuschüsse für Schulungsmaßnahmen und Fahrtkosten von Mannschaften.

b) Zuschüsse für den Aufbau und Unterhalt eines Fußball Internats,

c) Zuschüsse für Projekte zur Integration ausländischer Spieler, zur Gewaltprävention und gegen Drogenmissbrauch.

d) Förderung von Kooperationen mit anderen Sportvereinen der Region.

e) Sonstige den Bereich des Stiftungszwecks betreffende Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Anfangsvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts sowie aus sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

(3) Das Stiftungsvermögen ist im Rahmen des steuerlich zulässigen in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten und ist mindestens zur Hälfte in festverzinslichen Wertpapieren oder Festgeld anzulegen. Das restliche Stiftungsvermögen darf auch in risikoarmen Aktien oder vergleichbaren Anlageformen angelegt werden. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig. Das Stiftungsvermögen ist von anderem Vermögen getrennt zu halten.

§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie sonstigen Zu-wendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht zu seiner Erhöhung bestimmten Zuwendungen Dritter sind zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden. 

(3) Die Erträge können auch dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszwecks dient.

(4) Die Stiftung kann Zuwendungen (Zustiftungen und Spenden) entgegennehmen, ist hierzu aber nicht verpflichtet. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu. Die Mindesthöhe für Zustiftungen wird durch den Stiftungsrat festgelegt. Spenden sind zeitnah zu verwenden. Ist die Art der Zuwendung nicht eindeutig bestimmt, entscheidet darüber der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung.

(5) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(6) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht. Empfänger von Stiftungsleistungen müssen grundsätzlich über deren Verwendung Rechenschaft ablegen.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen.

(3) Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Zusätzlich erhält die TuS Koblenz 1911 e.V. das Recht, zwei Personen in beratender Funktion zu den Vorstandsitzungen zu entsenden. Diese sind keine Organmitglieder. Der erste Vorstand wird durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Danach beruft der Stiftungsrat die verbleibenden Mitglieder des Vorstands für die Dauer von jeweils vier Jahren. Wiederberufung ist möglich.

(2) Mitglieder des Vorstandes scheiden mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus dem Vorstand aus, indem sie das 75 jährige Lebensjahr vollendet haben.

(3) Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.

(4) Der Vorstand beruft aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(5) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Zu Tagesordnungspunkten von grundsätzlicher Bedeutung erhält jedes Vorstandsmitglied eine Beschlussvorlage mit Begründung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(6) Auf schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Antrag eines Vorstandsmitgliedes sowie vorliegender Eilbedürftigkeit ist eine Vorstandssitzung unverzüglich einzuberufen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Betrifft ein Beschlussantrag eine Angelegenheit mit der ein Mitglied des Vorstandes als Mitglied des Stiftungsrates befasst war, oder wird ein Mitglied des Vorstandes von den Auswirkungen eines Beschlusses persönlich oder funktionell betroffen, scheidet es von der Beschlussfassung aus.

(8) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

(9) Die Einladung auf elektronischem Weg ersetzt die schriftliche Form sofern eine Empfangsbestätigung zurückgesendet wird. Das Gleiche gilt für das Umlaufverfahren.

§ 8 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

a) die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht,

b) die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie

c) die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss.

(4) Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.

§ 9 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 21 Personen. Der erste Stiftungsrat wird mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Die Stifter sind geborene Mitglieder des Stiftungsrates und somit lebenslang in Funktion. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates ergeben sich aus den jeweiligen Zustiftern, die ebenfalls geborene Mitglieder und lebenslang in Funktion sind, bis die Höchstzahl der Mitglieder des Stiftungsrates erreicht ist.

(2) Bei einem Ausscheiden eines Mitgliedes des Stiftungsrates wählen die übrigen Mitglieder unverzüglich durch einfache Mehrheit einen Nachfolger aus dem Zustifterbereich. Sinkt die Zahl der Stiftungsratmitglieder unter sieben und ist kein weiterer Zustifter vorhanden, soll dies einMitglied des TuS Koblenz 1911e.V. sein.

(3) Der Stiftungsrat beruft aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(4) Mitglieder des Stiftungsrates scheiden mit dem Ablauf des Kalenderjahres aus dem Stiftungsrat aus, indem sie das 75 jährige Lebensjahr vollendet haben. Insofern ist die lebenslange Funktionsausübung für sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates beschränkt.

(5) Mitglieder des Vorstandes können, wenn sie Gründungsstifter sind, auch Mitglied im Stiftungsrat sein. Betrifft ein Beschlussantrag eine Angelegenheit mit der ein Mitglied des Stiftungsrates als Mitglied des Vorstandes befasst war, oder wird ein Mitglied des Stiftungsrates von den Auswirkungen eines Beschlusses persönlich oder funktionell betroffen, scheidet es von der Beschlussfassung aus.

(6) Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrats nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden, es bedarf hierzu eines 2/3 Mehrheitsbeschlusses des Stiftungsrates.

(7) Der Stiftungsrat ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

(8) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Erscheinen trotz ordentlicher Einladung weniger als die Hälfte seiner Mitglieder, so wird unmittelbar mit einer zweiwöchigen Frist erneut schriftlich eingeladen. Der Stifterrat ist dann unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der erneuten Einladung hinzuweisen. Beschlüsse des Stiftungsrats werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn nicht in der Satzung etwas anderes geregelt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzen-den oder des Vorsitzenden.

(9) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Die Regelung des §7 Abs. 9 ist analog anzuwenden.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Zu den Aufgaben des Stiftungsrats gehören insbesondere

a) die Festlegung der Mindesthöhe für Zustiftungen

b) die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

c) die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

d) die Bestellung nach Ausscheiden und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates 

e) die Entlastung des Vorstands sowie

f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

(3) Beschlüsse über eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrates.

§ 11 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§ 12 Anfallberechtigung

Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung je zur Hälfte an die Stadt Koblenz sowie an den Fußballverband Rheinland e.V., die es jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur sportlichen Förderung der Jugend einzusetzen hat.

Koblenz, den 19. August 2013